Grundsätzlich ist es die Pflicht des Vermieters, die Wohnung bewohnbar zu halten, einschließlich Reparaturen und Renovierungen, wie in § 535 Abs. 1 BGB festgelegt. Du und dein Vermieter können jedoch eine eigene Vereinbarung treffen, dass du zu Mietbeginn renovierst, aber nur, wenn dies dich nicht erheblich benachteiligt. Das bedeutet für dich: Falls der Vermieter die Anfangsrenovierung auf dich abwälzt, darf er später keine Schönheitsreparaturen von dir verlangen, es sei denn, er bietet dir dafür eine finanzielle Entschädigung, wie z.B. einen Mietnachlass.